Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Dezember 1975
§ 8

§ 8 – Kinder- und Jugendhilfe

Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht, Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Sie sollen die Entwicklung junger Menschen fördern und die Erziehung in der Familie unterstützen und ergänzen.

Kurz erklärt

  • Junge Menschen und ihre Erziehungsberechtigten haben Anspruch auf öffentliche Jugendhilfe.
  • Die Jugendhilfe soll die Entwicklung junger Menschen fördern.
  • Sie unterstützt und ergänzt die Erziehung in der Familie.
  • Das Recht auf Jugendhilfe ist im Gesetzbuch festgelegt.
  • Ziel ist es, die Lebenssituation junger Menschen zu verbessern.